ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1. Geltungsbereich
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte bzw. der Bezahlung des Eintrittspreises akzeptiert der Besucher in komplettem Umfang die unten angeführten Vertragsbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.

Mit dem Abschluss mündlicher und schriftlicher Verträge akzeptieren alle Bands und Dienstleister und Helfer im Rahmen ihres Auftrages die unten angeführten Vertragsbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.

Die AGB des Veranstalters gelten auf dem gesamten, durch Zäune und Gräben eingefassten Außengelände vom Burning Q einschließlich aller Gebäude hierin.

Es gelten immer die AGB des Veranstalters in der neuesten Fassung. Die AGB sind im Internetportal: www.burningq.de einsehbar, der Download bzw. das Kopieren ist nicht zulässig.

Ferner sind die AGB als Aushang an den Eingängen zum Veranstaltungsgelände während der Festivals einsehbar.

Hierüberhinaus gelten die Bestimmungen der ordnungsrechtlichen Genehmigung der Stadt Osterholz-Scharmbeck, die ebenfalls als Aushang an den Eingängen einsehbar ist.

2. Mitbringen von Gegenständen
Das Mitbringen von Speisen und Getränken, Glasbehältern, Flaschen, Dosen, Plastikkanistern, pyrotechnischen Gegenständen, sperrigen Gegenständen, Fackeln, Hieb- und Stichwaffen, Schusswaffen oder Schlagwerkzeugen auf das Festivalgelände ist untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände, ohne dass Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehen. Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt, bei der der Ordnungsdienst berechtigt ist, im eigenen Ermessen Rucksäcke und Taschen zu kontrollieren.

3. Ton-und Bildaufzeichnungen
Film- & Tonaufnahmen sind generell nicht erlaubt und werden exklusiv von unserem Medienpartner durchgeführt. Zum Mitbringen und Einsetzen von professionellen Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten bedarf es der Genehmigung des Veranstalters.

Der Veranstaltungsbesucher erklärt mit dem Erwerb des Festivaltickets bzw. dem Besuch der Veranstaltung sein Einverständnis, dass der Veranstalter oder vom Veranstalter autorisierte Personen Foto und Filmaufnahmen, auf denen der Veranstaltungsbesucher zu sehen ist, uneingeschränkt für Online-, Print- und sonstige Medien nutzen darf.

Darunter fällt auch die Weitergabe der Aufnahmen an Dritte, soweit die Weitergabe einen unmittelbaren Bezug zur Veranstaltung bzw. der Berichterstattung darüber aufweist. Die Nutzung erfolgt in jedem Fall vergütungsfrei.
Der Veranstalter erklärt, die Persönlichkeitsrechte des Festivalbesuchers zu wahren und Fotos und Filmaufnahmen nur im Zusammenhang mit der Festivalberichterstattung, themenbezogener Dokumentation oder etwaiger Werbung für das Festival zu verwenden.

4. Betretungsrecht durch Eintrittskarten und Bändchen
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes wird die Zweitagesskarte entwertet. Zweitagesbesucher über 18 Jahre erhalten ein Bändchen, das am Handgelenk zu tragen ist.

Besucher unter 18 Jahren erhalten eine andere Kennzeichnung.

Die Mitglieder der Bands bzw. vom Veranstalter eingeladenen Gäste erhalten einen persönlichen Artist Pass/Gästeausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen.

5. Jugendschutz
Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nach der neuesten Fassung sowie die entsprechenden Regelungen zum Jugendschutz gemäß der ordnungsrechtlichen Genehmigung der Stadt Osterholz-Scharmbeck sind zu beachten und einzuhalten. Das Jugendschutzgesetz gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Jeder Besucher der Veranstaltung ist verpflichtet, seinen Personalausweis ständig mitzuführen und auf Verlangen einer berechtigten Person vorzuzeigen.

6. Vertragliche Beziehungen
Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte und dem Veranstalter zustande. Zurücknahme der Eintrittskarte nur bei Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter. Es wird nur der Nennwert der Eintrittskarte erstattet.

Vertragliche Beziehungen kommen durch den Abschluss eines Bandvertrages ausschließlich zwischen dem unterzeichnenden Bandmitglied und dem Veranstalter zustande. Das Unterzeichnende Bandmitglied erklärt mit Unterschrift seine Autorisierung durch die Band und haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch in allen, den Vertrag betreffenden Angelegenheiten.

7. Abbruch der Veranstaltung
Bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder wegen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückvergütung jeglicher geleisteter Zahlungen.

8. Änderungen am Termin und Programm
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern.

9. Weisungsrecht der Security-Mitarbeiter und der Helfer
Den Weisungen der Ordnungskräfte und sonstigen, vom Veranstalter beauftragten Helfern ist unbedingt Folge zu leisten. Die Ordnungskräfte haben das Recht, bei Zuwiderhandlungen einen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen. Die Helfer tragen einen Helfer/Ordner-Ausweis.

10. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für verlorene, beschädigte oder gestohlene Sachen.

Der Besuch der Veranstaltung erfolgt stets auf eigene Gefahr. Jeder Besucher haftet für den von ihm verursachten Schaden.

11. Mitnahme vor Tieren
Die Mitnahme von Tieren auf das Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.

12. Parken
Das Parken für Bandmitglieder ist nur auf der vom Veranstalter bestimmten Fläche außerhalb des Veranstaltungsgeländes gestattet. Den Anordnungen der Einweiser ist unbedingt Folge zu leisten. Lediglich zum Be- und Entladen dürfen Fahrzeuge der Bands vor dem Haupteingang halten. Für Besucher sind keine Parkplätze mit Vorrecht in Verbindung mit der Eintrittskarte vorgesehen. Es gelten die Bestimmungen der STVO. Bei falschem Abstellen des Fahrzeugs behält sich der Veranstalter das Recht vor, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Für die daraus entstehenden Kosten kommt der Halter des Fahrzeugs auf. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen.

13. Hausordnung
Das Veranstaltungsgelände muss in sauberem Zustand belassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird der daraus entstehende Aufwand den entsprechenden Verursachern in Rechnung gestellt. Das Betreten der Gebäude ist ausschließlich zur Benutzung der ausgeschilderten Sanitäranlagen gestattet. Die Skulpturen dürfen nicht betreten oder als Sitzunterlage verwendet werden. Nach Ende der Veranstaltung (an beiden Tagen spätestens um 3:00 Uhr bzw. auf Anordnung des Veranstalters / der Security) ist das Gelände umgehend zu verlassen. Ab 3:00 ist jegliche Lärmentwicklung (z. B. Gröhlen, lautes Singen und heftiges Schlagen von Autotüren) untersagt. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner unbedingt nachzukommen.

14. Anwendbares Recht / Sonstiges
Es gilt Deutsches Recht. Zuständig ist das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck.

Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

Vor den Bühnen des Festivals ist ausreichend Platz vorgesehen. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität begrenzt ist und dass der Veranstalter den Zugang zum Gelände sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist und die allgemeine Sicherheit nach seinem Ermessen in Gefahr ist.